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§ 142 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 142 LBG – Änderung weiterer Landesgesetze

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

(1) Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 1969 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 1101-1, wird wie folgt geändert:

In § 21 Satz 2 wird die Angabe "§ 99a" durch die Angabe "§ 71" ersetzt.

(2) Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:

In § 59 Abs. 4 wird die Verweisung "§ 66 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Verweisung "§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

(3) Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272) und Artikel 11 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes" durch die Worte "Vorschriften des Beamtenrechts" ersetzt.

  2. 2.

    In § 86b Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" und werden die Worte "Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Worte "die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und § 27 Abs. 3 und § 40 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(4) Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes" durch die Worte "Vorschriften des Beamtenrechts" ersetzt.

  2. 2.

    § 55 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "§ 181" durch die Angabe "§ 125 Abs. 2" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 60 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung."

(5) Das Ehrensoldgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1972 (GVBl. S. 376), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2020-6, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 56 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 26 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -, § 44 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 45 des Landesbeamtengesetzes" durch die Verweisung "§ 24 BeamtStG" ersetzt.

(6) Das Landesbeamtengesetz vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 145 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes, BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

§ 208 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Für Polizeibeamte bildet bei einer Mindestzeit in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel von

      1. 1.

        25 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr,

      2. 2.

        24 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr und vier Monate,

      3. 3.

        23 Jahren das vollendete 60. Lebensjahr und acht Monate,

      4. 4.

        22 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr,

      5. 5.

        21 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr und vier Monate,

      6. 6.

        20 Jahren das vollendete 61. Lebensjahr und acht Monate

      die Altersgrenze."

    2. b)

      Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

      "Die Teilnahme an mandatierten polizeilichen Auslandseinsätzen steht den in Satz 1 genannten Tätigkeiten gleich."

    3. c)

      Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung:

      "Im Übrigen bildet abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 1 für Polizeibeamte in Ämtern des mittleren und des gehobenen Polizeidienstes das vollendete 62. Lebensjahr und für Polizeibeamte in Ämtern des höheren Polizeidienstes das vollendete 64. Lebensjahr die Altersgrenze."

  2. 2.

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist § 59 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Polizeibeamte in Ämtern des mittleren und gehobenen Polizeidienstes mit Vollendung des 61. Lebensjahres und Polizeibeamte in Ämtern des höheren Polizeidienstes mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können."

  3. 3.

    Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

  4. 4.

    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

(7) Das Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2031-1, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Rheinland-Pfalz" gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Worte "für Rheinland-Pfalz" gestrichen.

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(§ 85 Abs. 1 LBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -)" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird der Klammerzusatz "(§ 85 Abs. 1 LBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 47 Abs. 1 BeamtStG)" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 2 und Absatz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 85 Abs. 2 LBG" jeweils durch die Verweisung "§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG und § 61 LBG" ersetzt.

  3. 3.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Durch die Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt mit geringerem Grundgehalt versetzt; die Versetzung darf höchstens bis in das dem bisherigen Amt zugeordnete Einstiegsamt erfolgen."

  4. 4.

    In § 49 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 218 Abs. 3 Nr. 2 LBG" durch die Verweisung "§ 54 Abs. 3 BeamtStG" ersetzt.

  5. 5.

    In § 58 wird die Verweisung "§ 69 Abs. 1 LBG" durch die Verweisung "§ 39 BeamtStG" ersetzt.

  6. 6.

    In § 98 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "gilt § 48 LBG" durch die Worte "gelten § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 35 Abs. 2 und 4 LBG" ersetzt.

  7. 7.

    In § 112 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 86 LBG" durch die Verweisung "§ 48 BeamtStG" ersetzt.

  8. 8.

    In § 113 Abs. 2 wird die Angabe "§ 47 Abs. 2" durch die Angabe "§ 36 Abs. 2" ersetzt.

  9. 9.

    In § 115 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG" durch die Verweisung "§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG" ersetzt.

  10. 10.

    In § 116 Abs. 1 werden der Klammerzusatz "(§ 179 LBG)" und das Wort "Rheinland-Pfalz" gestrichen.

  11. 11.

    In § 120 wird der Klammerzusatz "(§ 184 LBG)" gestrichen.

  12. 12.

    In § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und 5 Halbsatz 1, § 10 Abs. 3, § 46 Abs. 3 Satz 1 und § 55 Abs. 1 wird die Angabe "§ 2" jeweils durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

(8) Das Landesreisekostengesetz vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279), BS 2032-30, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "§ 2" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

(9) Das Landesumzugskostengesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2032-42, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "§ 2" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt und das Wort "Rheinland-Pfalz" gestrichen.

(10) Das Landesgleichstellungsgesetz vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 205-1, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 50 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz" durch die Verweisung "§ 41 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(11) Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 99), BS 213-50, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "auf Zeit; § 183 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "; § 119 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe "§ 188 Abs. 4" durch die Angabe "§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1" ersetzt.

  2. 2.

    In § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "§ 216" durch die Angabe "§ 117" ersetzt.

  3. 3.

    § 13 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      "; § 116 LBG gilt entsprechend."

    2. b)

      In Satz 3 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Worte "des Beamtenstatusgesetzes und" eingefügt.

  4. 4.

    § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 4 werden die Worte "auf Zeit" gestrichen.

    2. b)

      In Satz 5 werden die Worte "auf Zeit" gestrichen und wird die Angabe "§ 183 Abs. 1" durch die Angabe "§ 119 Abs. 1" ersetzt.

(12) Das Universitätsmedizingesetz vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), wird wie folgt geändert:

§ 27 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 120 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und § 54 Abs. 1 bis 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) bleiben unberührt; § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG findet keine Anwendung."

  2. 2.

    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Angabe "§§ 102 bis 102g" durch die Angabe "§§ 88 bis 96" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird die Angabe "§ 102d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2" durch die Angabe "§ 93 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" ersetzt.

(13) Das Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 223-70, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Dieses Gesetz gilt für die Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und für die Richter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes."

(14) Das Landesgesetz über die juristische Ausbildung vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 116, BS 315-1) wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung "die §§ 217 bis 221 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "§ 54 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie die §§ 120 bis 123 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" ersetzt.

  2. 2.

    In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe "§ 224a" durch die Angabe "§ 127" ersetzt.

  3. 3.

    In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung "Die §§ 63 bis 76 und die §§ 81 und 86 LBG" durch die Verweisung "§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und die §§ 34 bis 39 und 48 BeamtStG und die §§ 49 bis 53, 60 und 81 bis 86 LBG" ersetzt.