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§ 142 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Amtsordnung → Abschnitt 4 – Weitere Grundsätze für die Verwaltung des Amtes

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 142 KV M-V – Leitende Verwaltungsbeamtin oder leitender Verwaltungsbeamter, Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt eine leitende Verwaltungsbeamtin oder einen leitenden Verwaltungsbeamten. Dies gilt nicht, wenn das Amt auf eine eigene Verwaltung verzichtet (§ 126) oder einen hauptamtlichen Amtsvorsteher hat, soweit dieser die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte muss die für ihr oder sein Amt erforderliche Eignung und Sachkunde besitzen und ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte soll fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes entsprechen. Die Voraussetzung nach Satz 3 erfüllen auch Bedienstete, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erworben haben, sowie Angestellte mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde, die Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen.

(2) Die Funktion des leitenden Verwaltungsbeamten ist durch Beamte wahrzunehmen. Angestellte in der Funktion des leitenden Verwaltungsbeamten, die zur Vermeidung einer unbilligen Härte nicht nach den Bewährungsvorschriften der Laufbahnverordnung bis zum 31. Dezember 1996 verbeamtet wurden, verbleiben im bestehenden Angestelltenverhältnis.

(3) Der Beschluss des Amtsausschusses, mit dem eine leitende Verwaltungsbeamtin oder ein leitender Verwaltungsbeamter bestellt wird, ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bestellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Neben dem ehrenamtlichen Bürgermeister sowie dem Amtsvorsteher ist auch die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte verpflichtet, einem rechtswidrigen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses zu widersprechen. §§ 33 und 140 gelten entsprechend.

(5) Ämter mit eigener Verwaltung bestellen Gleichstellungsbeauftragte. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Amtsausschusses. Für ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.