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§ 142 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 4 – Prüfungswesen

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 142 KVG LSA – Prüfung bei Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts

(1) Der Jahresabschluss, der Rechenschaftsbericht oder der Lagebericht und die Buchführung der Eigenbetriebe und der Anstalten des öffentlichen Rechts sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Des Weiteren sind zu prüfen

  1. 1.

    die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,

  2. 2.

    die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,

  3. 3.

    die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste,

  4. 4.

    die Ursachen eines in der Ergebnisrechnung oder in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich hierzu eines Wirtschaftsprüfers bedienen.