§ 142 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Leistungs- und Verfahrensvorschriften
§ 142 AFG
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
Soweit der Anspruch auf eine laufende Leistung wegen eines Anspruchs auf eine andere Sozialleistung nicht entsteht, ruht oder entfällt, gilt dies auch wegen eines vergleichbaren Anspruchs, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.