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§ 1424 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1424 BGB – Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. 2Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.