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§ 141h BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

Zehnter Titel – Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Zusammentreffen von drei Ansprüchen

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 141h BEG – Zusammentreffen von drei Rentenansprüchen

(1) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit, so sind die letztgenannten Ansprüche nach Maßgabe des § 141d Abs. 1 zu berechnen und der erstgenannte Anspruch in Höhe von 25 vom Hundert festzusetzen.

(2) 1Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Leben, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141f zu berechnen. 2Der sich danach ergebende monatliche Gesamtbetrag beider Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(3) 1Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141f zu berechnen. 2Von dem sich danach ergebenden monatlichen Gesamtbetrag beider Ansprüche und dem monatlichen Betrag des Anspruchs für Schaden an Körper oder Gesundheit erhält er den höheren Betrag in voller Höhe und 25 vom Hundert des niedrigeren Betrages. 3Insoweit bleibt § 31 Abs. 3, 4 außer Betracht. 4§ 141e Abs. 3, 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 bleibt § 85 Abs. 2 Satz 2 insoweit außer Betracht.

Zu § 141h: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).