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§ 141a HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT VIII – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 141a HmbBG

(1)

Die Abordnung nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ist auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn sie die Dauer eines Jahres, während der Probezeit die Dauer von zwei Jahren, nicht übersteigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).