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§ 141 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Zwölfter Teil – Bußgeldvorschriften

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 141 SWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    zur Bestimmung der Uferlinie angebrachte Zeichen (§ 6 dieses Gesetzes) entfernt, abändert oder beschädigt,

  2. 2.

    nicht für die Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte sorgt (§ 30 Abs. 1 dieses Gesetzes),

  3. 3.

    Wasser so aufstaut oder ablässt, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird (§ 33 Abs. 1 dieses Gesetzes),

  4. 4.

    ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage

    1. a)

      eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung vornimmt (§ 30 Abs. 2 dieses Gesetzes),

    2. b)

      eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 32 dieses Gesetzes),

    3. c)

      eine Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage baut oder wesentlich ändert (§ 48 dieses Gesetzes),

    4. d)

      Stoffe in Abwasseranlagen einleitet oder einbringt (§ 51 dieses Gesetzes),

    5. e)

      die in den § 78 dieses Gesetzes aufgeführten Anlagen und Anpflanzungen errichtet, anlegt oder wesentlich ändert,

  5. 5.

    einer Verordnung

    1. a)

      zur Regelung des Gemeingebrauchs (§ 23 dieses Gesetzes),

    2. b)

      über die Ausübung der Schifffahrt (§ 27 Abs. 3 dieses Gesetzes),

    3. c)

      über die Regelung der Benutzung sowie das Verhalten Dritter in Häfen, Umschlaganlagen, Anlegestellen und Fähranlagen (§ 28 Abs. 8 dieses Gesetzes),

    4. d)

      über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 39 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes),

    5. e)

      zum Schutz von Quellgebieten (§ 45 dieses Gesetzes),

    6. f)

      über die Überwachung der Abwasseranlagen (§ 54 Abs. 2 dieses Gesetzes),

    7. g)

      über die Sicherung und Erhaltung von Deichen oder Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen (§ 76 Abs. 3 dieses Gesetzes),

    8. h)

      zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften (§ 12a dieses Gesetzes),

    zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  6. 6.

    den Anzeigepflichten im Sinne des § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2, § 51 Abs. 2 und § 53 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht nachkommt,

  7. 7.

    entgegen § 56 Abs. 3 dieses Gesetzes die Gewässerrandstreifen nicht naturnah bewirtschaftet,

  8. 8.

    einer vollziehbaren Anordnung

    1. a)

      zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen (§ 45 Abs. 1 dieses Gesetzes),

    2. b)

      zur Überwachung der Abwasseranlage (§ 54 Abs. 1 dieses Gesetzes),

    3. c)

      zur Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserabflusses (§ 81 dieses Gesetzes),

    4. d)

      zur Gewässeraufsicht (§ 83 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes),

    5. e)

      zum Schutz von Messeinrichtungen (§ 90 dieses Gesetzes),

    6. f)

      zur vorläufigen Regelung eines Zustandes oder zur Beweissicherung (§ 111 dieses Gesetzes)

    zuwiderhandelt,

  9. 9.

    der Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser nach § 13a dieses Gesetzes nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 133 dieses Gesetzes die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 139 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, diesem Gesetz und der nach diesen Vorschriften erlassenen Verordnungen sind die unteren Wasserbehörden. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben b und c bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde.