Landesbeamtengesetz (LBG)
Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 141 LBG – Änderung des Sparkassengesetzes
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Sparkassengesetz vom 1. April 1982 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 103), BS 76-3, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 6a Abs. 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsrat" die Worte ", einschließlich der Bestätigung durch Wahl der Vertretungen der Träger," eingefügt.
- 2.
In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "gilt § 86" durch die Worte "gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 60" ersetzt.
- 3.
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- b)
In Halbsatz 2 wird das Wort "Dienstvorgesetzten" durch das Wort "Dienstherrn" ersetzt.
- 4.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für den Ausschluss der Sparkassenmitarbeiter von Dienstgeschäften gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch außerhalb von Verwaltungsverfahren entsprechend."
- b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Für die Schweigepflicht gilt § 37 BeamtStG entsprechend."