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§ 141 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 141 LBG – Änderung des Sparkassengesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Sparkassengesetz vom 1. April 1982 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 103), BS 76-3, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 6a Abs. 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsrat" die Worte ", einschließlich der Bestätigung durch Wahl der Vertretungen der Träger," eingefügt.

  2. 2.

    In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "gilt § 86" durch die Worte "gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 60" ersetzt.

  3. 3.

    § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Halbsatz 1 wird die Verweisung "§ 70 LBG" durch die Verweisung "§ 37 BeamtStG" ersetzt.

    2. b)

      In Halbsatz 2 wird das Wort "Dienstvorgesetzten" durch das Wort "Dienstherrn" ersetzt.

  4. 4.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Für den Ausschluss der Sparkassenmitarbeiter von Dienstgeschäften gilt § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch außerhalb von Verwaltungsverfahren entsprechend."

    2. b)

      Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      "(3) Für die Schweigepflicht gilt § 37 BeamtStG entsprechend."