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§ 141 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → I. Abschnitt – Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 141 KSVG – Name und Sitz

(1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. Der Name eines neugebildeten Landkreises wird durch Gesetz bestimmt. Das Ministerium für Inneres und Sport kann auf Antrag eines Landkreises dessen Namen ändern.

(2) Die Landkreise behalten den bisherigen Sitz der Kreisverwaltung. Das Ministerium für Inneres und Sport kann auf Antrag eines Landkreises einen anderen Sitz der Kreisverwaltung bestimmen. Der Sitz der Kreisverwaltung eines neugebildeten Landkreises wird durch Gesetz bestimmt.

(3) Das Ministerium für Inneres und Sport macht die Bestimmung und die Änderung des Namens eines Landkreises und des Sitzes der Kreisverwaltung öffentlich bekannt.