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§ 141 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Erster Abschnitt – Schulträgerschaft

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 141 HSchG – Folgen eines Schulträgerwechsels

(1) Bei einem Wechsel der Schulträgerschaft tritt der neue Schulträger in die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers ein. Das Gleiche gilt für Verpflichtungen aus Darlehen, die eine Gemeinde in Fällen des § 140 zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den bisherigen Schulträgern aufgenommen hat. Etwaige Verträge zwischen dem bisherigen Schulträger und dem neuen Schulträger über die Unterhaltung der Schule erlöschen. Für die bei dem Wechsel erforderlichen Rechtshandlungen werden vom Lande Hessen und von den Gemeinden Gerichtskosten, Steuern und sonstige Abgaben nicht erhoben.

(2) Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt auch beim Übergang von Schulvermögen auf einen anderen Schulträger.

(3) Werden Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die ein Schulträger bei einem Wechsel der Schulträgerschaft ohne Entschädigung abgegeben hat, für schulische Zwecke nicht mehr benötigt, so kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die unentgeltliche Rückübertragung verlangen. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Schulträger für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet.