§ 141 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 2. Abschnitt – Einberufung und Tagesordnung
§ 141 BayLTGeschO – Einberufung zur ersten Sitzung
1Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch Übermittlung der Tagesordnung zur ersten Sitzung einberufen. 2Ihr Zweck ist die Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 27 Abs. 2).