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§ 141 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 2. Abschnitt – Einberufung und Tagesordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 141 BayLTGeschO – Einberufung zur ersten Sitzung

1Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch Übermittlung der Tagesordnung zur ersten Sitzung einberufen. 2Ihr Zweck ist die Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 27 Abs. 2).