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§ 140a LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierzehnter Teil – Verkehrsrechtliche Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 140a LWG 2008 – Sportboothäfen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Sportboothäfen zu bestimmen sowie die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Sportboothäfen zu regeln. Insbesondere können Vorschriften über

  1. 1.

    Art und Umfang der Anlagen und Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Abwasser-, Altöl- und Abfallbeseitigung, die Wasserversorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,

  2. 2.

    die Errichtung von Stellplätzen für Fahrzeuge,

  3. 3.

    die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Sportboothafens und

  4. 4.

    die Erhebung und den Rahmen von Abgaben und Nutzungsentgelten

erlassen werden. In der Verordnung können die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden. Für die Festsetzung von Hafenabgaben für kommunale Häfen gilt das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362).

(2) Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden.