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§ 140 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 12 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 140 LBG – Änderung des Landesrichtergesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279), BS 312-1, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 106" durch die Angabe "Teil 8" ersetzt.

  2. 2.

    In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "§ 74" durch die Angabe "§ 84" ersetzt.

  3. 3.

    § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "§§ 72 bis 75" durch die Angabe "§§ 82 bis 85" ersetzt.

    2. b)

      Satz 3 wird gestrichen.

  4. 4.

    In § 10 Abs. 3 wird die Angabe "2 bis 4" durch die Angabe "2 und 3" ersetzt.

  5. 5.

    In § 13 Abs. 5 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Worte "des Beamtenstatusgesetzes und" eingefügt.

  6. 6.

    In § 79 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte "nach § 58 Abs. 1 LBG eingeleiteten Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats" durch die Worte "beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht" ersetzt.