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§ 13c SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden → Unterabschnitt 4 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen

Titel: Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVG
Gliederungs-Nr.: 53-4
Normtyp: Gesetz

§ 13c SVG – Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten

(1) 1Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung

  1. 1.

    des § 7 Absatz 8 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a (1) nicht in die festgesetzte Dienstzeit,

  2. 2.

    des § 8 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,

  3. 3.

    des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b (2) nicht in die Verpflichtungszeit,

  4. 4.

    des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (3) und des § 11 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und

  5. 5.

    des § 13a Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit

eingerechnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Zeit

  1. 1.

    einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,

  2. 2.

    einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

  3. 3.

    einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,

  4. 4.

    einer Elternzeit,

  5. 5.

    einer Kindererziehung in dem in § 13b Absatz 2 Nummer 3 bestimmten Umfang und

  6. 6.

    einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.

2Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.

(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. 2Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. 3§ 13b Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.

Zu § 13c: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) und 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.