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§ 13c SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr → Zweiter Abschnitt: – Besondere Maßnahmen

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 13c SOG – Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  1. 1.

    sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,

  2. 2.

    wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,

  3. 3.

    spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung auf Grund des § 13 Absatz 1 ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummern 2 und 4 zehn Tage, in den übrigen Fällen des § 13 Absatz 1 zwei Tage nicht überschreiten, wenn nicht die Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet oder genehmigt ist.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Personalien darf die Dauer von insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten.