§ 13a SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
§ 13a SächsStatG – Computergestützte Erhebungsverfahren
(1) Landestatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren vorgenommen werden.
(2) Werden Landesstatistiken computergestützt durchgeführt, können die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.