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§ 13a SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13a SächsLVO – Allgemeine Voraussetzungen für den Aufstieg (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Beamte können von dem Dienstvorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben; es sei denn bestimmte Vorschriften schließen einen Aufstieg aus.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.