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§ 13a SächsABG
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsABG
Gliederungs-Nr.: 662-1
Normtyp: Gesetz

§ 13a SächsABG – Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).

(1) Der Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Umweltrahmengesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Abfallbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. Dabei soll sie Aufgaben nur dann der oberen Abfallbehörde übertragen, wenn sie nicht von den unteren Abfallbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können oder wenn die unteren Abfallbehörden oder ein Zweckverband, dem sie angehören, beteiligt sind. Die oberste Abfallbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Behörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Abfallbehörde nicht möglich ist.

(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.

(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Die Rechte und Pflichten aufgrund abfall- und bodenschutzrechtlicher Entscheidungen gehen mit der Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.