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§ 13a NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Landschaftsplanung

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 13a NatSchG LSA – Strategische Umweltprüfung der Landschaftsplanung (1)

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 14 bis 16 ist eine Strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) durchzuführen. Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs. 2 Nrn. 6 und 8 sowie der §§ 14h und 14i Abs. 1, § 14k Abs. 1 und § 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. In die Darstellung nach § 13 Abs. 2 sind die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen.

(2) Werden Landschaftsplanungen nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nach Absatz 1 nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben hat, dass erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).