Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Abschnitt II – Versorgung
§ 13a MinG – Beihilfe
(1) Auf ehemalige Mitglieder der Landesregierung finden die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen für Beamte entsprechende Anwendung, soweit sie einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben haben und Übergangsgeld oder Ruhegehalt beziehen oder auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht beziehen. Dies gilt nicht im Falle des § 13 Abs. 3 Satz 1.
Ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, deren Rechte und Pflichten aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis nach § 16 Abs. 1 oder 4 ruhen, wird Beihilfe bis zur Übertragung eines anderen Amtes oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 16 Abs. 2 gewährt.