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§ 13a LImschG
Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit → Vierter Abschnitt – Schutz vor sonstigen Gefahren

Titel: Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 7129
Normtyp: Gesetz

§ 13a LImschG – Schutz vor sonstigen Gefahren

§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 sowie der Zweite und der Vierte Teil der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) sind auf genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sofern sie Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz sind.