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§ 13a BStatG
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BStatG
Gliederungs-Nr.: 29-22
Normtyp: Gesetz

§ 13a BStatG – Zusammenführung von Daten

1Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:

  1. 1.

    Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,

  2. 2.

    Daten aus dem Statistikregister,

  3. 3.

    Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und

  4. 4.

    Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.

2Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. 3Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. 4Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. 5Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.