Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Titel: Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpHG
Gliederungs-Nr.: 4110-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 WpHG – Sofortiger Vollzug

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13 und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu § 13: Eingefügt durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1693), geändert durch 19. 3. 2020 (BGBl I S. 529) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1568).