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§ 13 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WPrüfG LSA
Referenz: 111.2
Abschnitt: Abschnitt 1 – Wahlprüfungsverfahren
 

§ 13 WPrüfG LSA – Ungültigkeit der Wahl und Folgen

(1) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen. Eine rechtskräftige Entscheidung ist unverzüglich zu vollziehen.

(2) Stellt der Landtag fest, dass die Wahl eines Abgeordneten ungültig ist, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Unanfechtbarkeit oder bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

(3) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages beschließen, dass der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an der Arbeit des Landtages teilnehmen darf.

(4) Wird die nach Absatz 2 ergangene Entscheidung des Landtages angefochten, so kann das Landesverfassungsgericht auf Antrag des Anfechtenden den nach Absatz 3 ergangenen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluss nicht gefasst worden ist, auf Antrag von mindestens 15 Abgeordneten eine Anordnung nach Absatz 3 treffen.