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§ 13 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"

Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-28
Normtyp: Gesetz

§ 13 VersRücklG – Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen.

(2) 1Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. 2§ 3 Satz 3 gilt entsprechend.