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§  13 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

III. – Vorbereitung der Abstimmung

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  13 VVG – Abstimmungslokale und Abstimmungsurnen

(1) Die Abstimmungslokale werden gleichzeitig mit der Einteilung der Stimmbezirke bekannt gegeben. Sie sind durch die zuständige Gemeindeverwaltung einzurichten.

(2) Im Abstimmungslokal sind Abstimmungskabinen so aufzustellen, dass dem Stimmberechtigten die unbeobachtete Vorbereitung des Stimmzettels möglich ist.

(3) Die Abstimmungsurnen müssen so beschaffen sein, dass die Geheimhaltung der persönlichen Abstimmungsentscheidung zuverlässig gewährleistet ist