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§ 13 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 VAbstVO – Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungskreis

(1) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach dem Muster der Anlage 9 auf Grund der Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung im Abstimmungskreis nach Abstimmungsbezirken und Gemeinden, einschließlich der Briefabstimmungsergebnisse zusammen. Dabei werden für die Gemeinden und Landkreise Zwischensummen gebildet, im Falle einer Anordnung in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 1992 (GVBl. LSA S. 828), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1995 (GVBl. LSA S. 173), auch für die Briefabstimmungsergebnisse. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäftes, so klärt sie die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf. Die dazu erforderlichen weiteren Abstimmungsunterlagen sind von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen und dem Kreisabstimmungsausschuss vorzulegen.

(2) Nach Berichterstattung durch die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis des Abstimmungskreises. Er stellt dabei nach Vornahme eventuell erforderlicher rechnerischer Berichtigungen oder nach der Korrektur von fehlerhaften Zuordnungen der gültigen abgegebenen Stimmen die Zahlen

  1. 1.
    der Beteiligungsberechtigten,
  2. 2.
    der Abstimmenden,

sowie für jede Abstimmungsfrage getrennt

  1. 3.
    die Zahl der ungültigen Stimmen,
  2. 4.
    die Zahl der gültigen Stimmen,
  3. 5.
    die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und der gültigen "Nein"-Stimmen

fest.

(3) Die Niederschrift über die Sitzung des Kreisabstimmungsausschusses ist nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 9 sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt.

(4) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf dem schnellsten Weg eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.