§ 13 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Volksbegehren
§ 13 VAbstG – Rechtsmittel
(1) Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit des Volksbegehrens auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, haben die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages das Recht, innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Landtages nach § 12 Abs. 2 die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts zu beantragen.
(2) Verneint der Landtag die Zulässigkeit des Volksbegehrens nach § 12 Abs. 1, ist für die Vertrauenspersonen der Verwaltungsrechtsweg gegeben.