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§ 13 UZwG
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schusswaffen und Explosivmitteln

Titel: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UZwG
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 UZwG – Androhung

(1) 1Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen. 2Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. 3Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.

(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.