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§ 13 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 13 UAG – Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen. In den Beweisbeschlüssen müssen die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, und die Beweismittel bezeichnet werden.

(2) Die Beweisbeschlüsse ergehen auf Antrag von Ausschussmitgliedern oder der Landesregierung. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen dürfen Beweisanträge von Ausschussmitgliedern nur abgelehnt werden,

  1. 1.
    wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
  2. 2.
    wenn die Aufklärung der Tatsache, die bewiesen werden soll, vom Untersuchungsauftrag nicht gedeckt oder die Tatsache schon erwiesen ist,
  3. 3.
    wenn das Beweismaterial völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist,
  4. 4.
    wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung eines Betroffenen bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr,
  5. 5.
    wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beweisbehauptung vorliegen.

Bei Beweisanträgen von Ausschussmitgliedern auf Vernehmung von Sachverständigen, Anhörung eines weiteren Sachverständigen oder Einnahme des Augenscheins ist eine Ablehnung auch in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 4 und 5 StPO zulässig.

(3) Wird der Beweisantrag eines Ausschussmitglieds nach Absatz 2 abgelehnt, kann ein Fünftel der Ausschussmitglieder innerhalb einer Woche nach der ablehnenden Beschlussfassung eine Kommission anrufen, die aus den beiden dienstältesten Vorsitzenden Richtern der Strafsenate bei dem Thüringer Oberlandesgericht und dem dienstältesten Vorsitzenden Richter des Thüringer Oberverwaltungsgerichts besteht; den Vorsitz führt der dienstälteste Vorsitzende Richter. Ist ein Vorsitzender Richter verhindert oder zur Mitwirkung in der Kommission nicht bereit, ist der jeweils nächste dienstälteste Vorsitzende Richter berufen. Die Kommission äußert sich gutachtlich, ob die Ablehnungsgründe des Absatzes 2 vorliegen; stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat der Untersuchungsausschuss erneut über den Beweisantrag zu entscheiden. Die Stellungnahme der Kommission ist unverzüglich abzugeben.