§ 13 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
§ 13 ThürSammlG – Sammlungen der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften
Das Gesetz ist nicht auf Sammlungen anzuwenden, die von Kirchen, Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und ihren Gliederungen
- 1.auf ihnen gehörenden Grundstücken, in Kirchen oder sonstigen dem Gottesdienst oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Räumen,
- 2.in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, anderen religiösen oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen oder
- 3.in Form von Haussammlungen und Sammlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bei ihren Angehörigen durchgeführt werden; unberührt hiervon bleibt in den Fällen der Nummern 2 und 3 die Anwendbarkeit des § 8 sowie des § 10 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 und 3.