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§ 13 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRAVG
Gliederungs-Nr.: 330-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürRAVG – Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht wird durch das für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständige Ministerium ausgeübt. Die Rechtsaufsicht beschränkt sich darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten öffentlichrechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen und die Gesetzmäßigkeit der Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse zu überwachen. Die Rechtsaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten des Versorgungswerks zu unterrichten und auch ohne besonderen Anlass Prüfungen durchzuführen. Sie kann insbesondere Einrichtungen besichtigen und prüfen sowie Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie des Vorstands zu laden; ihre Vertreter können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen und sonstige Maßnahmen des Versorgungswerks beanstanden und verlangen, dass sie aufgehoben werden. Kommt das Versorgungswerk seinen gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass es diese erfüllt.

(4) Kommt das Versorgungswerk innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Versorgungswerks treffen und vollziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Entspricht die Geschäftsführung des Versorgungswerks in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Geschäftstätigkeit und reichen die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aus, die Gesetzmäßigkeit der Geschäftstätigkeit zu sichern, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde einen Sonderbeauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben des Versorgungswerks auf dessen Kosten wahrnimmt. § 20 des Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand nicht anders beheben lässt, die Vertreterversammlung auflösen und Neuwahlen anordnen.