Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 13 ThürMeldeG – Allgemeine Meldepflicht (1)

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung soll die Bestätigung über die Abmeldung vorgelegt werden, wenn eine Abmeldung nach Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung hat, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt, wenn der Einwohner innerhalb dieses Zeitraums eine neue Wohnung in Thüringen bezieht.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht dem Wohnungsinhaber. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.

(4) Neugeborene, die im Bundesgebiet geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).