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§ 13 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Organisation

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürLPlG – Organisation und Aufgaben der Landesplanung

(1) Landesplanungsbehörden sind

  1. 1.

    das für die Landesplanung zuständige Ministerium als oberste Landesplanungsbehörde und

  2. 2.

    das Landesverwaltungsamt als obere Landesplanungsbehörde.

(2) Thüringen gliedert sich in die Planungsregionen Nordthüringen, Mittelthüringen, Ostthüringen und Südwestthüringen. Die räumliche Abgrenzung der Planungsregionen regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) In jeder Planungsregion besteht eine Regionale Planungsgemeinschaft. Sie ist der Zusammenschluss der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die im Landesentwicklungsprogramm als Mittelzentrum ausgewiesen sind, zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(4) Die obere Landesplanungsbehörde ist Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde über die Regionalen Planungsgemeinschaften. Die oberste Landesplanungsbehörde ist Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde über die obere Landesplanungsbehörde.

(5) Erfüllen die in Absatz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht, können sie von der obersten Landesplanungsbehörde angewiesen werden, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommen sie dieser Anweisung innerhalb der Frist nicht nach, kann die oberste Landesplanungsbehörde anstelle dieser Stellen die notwendigen Maßnahmen ergreifen.

(6) Planungen und sonstige Maßnahmen der Raumordnung und Landesplanung, die sich über die Grenzen des Landes erstrecken, können durch Vereinbarung zwischen der obersten Landesplanungsbehörde und den beteiligten Ländern gesondert geregelt werden.