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§ 13 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Erster Abschnitt – Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürLMG – Zulassungsbescheid

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesmedienanstalt erteilt. Sie legt fest:

  1. 1.

    die Rundfunkart und die Programmkategorie,

  2. 2.

    die Programmdauer und

  3. 3.

    das Verbreitungsgebiet.

Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen insbesondere zur Sicherung der Meinungsvielfalt verbunden werden.

(2) Die erste Zulassung ist bei landesweitem Rundfunk auf mindestens acht und höchstens zehn Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils fünf bis zu acht Jahre sind zulässig. Die Zulassung von regionalem und lokalem Rundfunk ist auf bis zu sechs Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils bis zu sechs Jahre sind zulässig.