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§ 13 ThürKiStG
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Rahmenregelungen

Titel: Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKiStG
Gliederungs-Nr.: 610-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürKiStG – Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft

(1) Den Austritt aus einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Kinder unter 14 Jahren und Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist ausgeschlossen.

(2) Der Austritt ist mit Wirkung für den staatlichen Bereich gegenüber dem Standesamt zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, bei mehreren Wohnsitzen den Hauptwohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.