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§ 13 ThürKAG
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt  – Einzelne Abgaben

Titel: Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKAG
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürKAG – Informationspflichten

Sobald die Gemeinden und Landkreise entschieden haben, eine Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, für die Beiträge erhoben werden sollen, teilen sie dies unverzüglich den Personen, die als Beitragspflichtige voraussichtlich in Betracht kommen, in geeigneter Form mit und weisen darauf hin, dass diese mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen haben. Zugleich sind die Beitragspflichtigen darauf hinzuweisen, dass sie in die Satzung sowie in die Planungsunterlagen, die den Ausschreibungen zugrunde gelegt werden sollen, Einblick nehmen und während der Zeit der Einsichtnahme Anregungen vorbringen können. Vor Ausführung einer Maßnahme nach Satz 1 sollen Gemeinden und Landkreise im Rahmen einer gesonderten, für die Betroffenen öffentlichen Veranstaltung über das Vorhaben unter Einbeziehung hierzu ergangener Anregungen unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die erstmalige Erhebung von Benutzungsgebühren. Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen sind berechtigt, die Kosten- und Aufwandsrechnung einzusehen.