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§ 13 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Leichenwesen → Zweiter Unterabschnitt – Klinische und anatomische Sektion

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürBestG – Anatomische Sektion

(1) Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zwecke der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers. Sie dient nach der Approbationsordnung für Ärzte oder den Ausbildungsordnungen der Ausbildung des Nachwuchses und der Weiterbildung in medizinischen und naturwissenschaftlichen Berufen.

(2) Die anatomische Sektion darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verstorbenen oder mit schriftlicher Zustimmung der Eltern bei Fehlgeborenen, Tot geborenen und bei minderjährig verstorbenen Kindern für die in Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden. Die anatomische Sektion eines Unbekannten ist unzulässig.

(3) Die anatomische Sektion darf erst nach der Leichenschau nach § 6 Abs. 3 und nach Ausstellung des Totenscheins vorgenommen werden. In den Fällen des § 6 Abs. 4 ist erst nach schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft mit der Sektion zu beginnen. Die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft zur Feuerbestattung genügt.

(4) Sie darf nur unter Aufsicht oder Leitung eines entsprechend fachlich qualifizierten Arztes oder unter Aufsicht oder Leitung eines Hochschullehrers der Anatomie unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgeführt werden.

(5) Die §§ 11 und 12 Abs. 3 gelten für die anatomische Sektion entsprechend.