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§ 13 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Zweiter Abschnitt – Ernennung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürBG – Rücknahme der Ernennung (1)

(1) Die Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. 1.
    wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. 2.
    wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. 3.
    wenn der Ernannte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 berufen worden ist oder eine nicht widerlegte Vermutung im Sinne von § 8 Abs. 3 besteht oder
  4. 4.
    wenn der Ernannte nach § 6 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt worden war.

(3) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass das Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat.

(4) Vor der Rücknahme sind der Beamte oder versorgungsberechtigte Hinterbliebene, soweit möglich, zu hören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).