Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürAGBGB – Leistungsstörungen

(1) Erbringt der Verpflichtete eine ihm aus dem Altenteilsvertrag obliegende Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Berechtigte von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Verpflichtete in Verzug ist, eine ihm vom Berechtigten gesetzte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist, die Leistung ihrem Wert oder ihrer Bedeutung nach erheblich ist und wenn auch für die Zukunft keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Leistung besteht. § 323 Abs. 2 bis 4 BGB gilt entsprechend.

(2) Die Erklärung des Rücktritts bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) Ist die Überlassung des Grundstücks schenkungsweise erfolgt, sind die Absätze 1 und 2 auf den Herausgabeanspruch nach § 527 BGB entsprechend anzuwenden.