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§ 13 TSG
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Änderung von Gesetzen

Titel: Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TSG
Gliederungs-Nr.: 211-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 TSG – Änderung des Rechtspflegergesetzes

In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch § 174 Abs. 4 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), wird nach der Nummer 20 eingefügt:

  1. "20a.

    die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3, des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654);".