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§ 13 StromStV
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV)
Bundesrecht

Zu § 9 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StromStV
Gliederungs-Nr.: 612-30-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 StromStV – Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen

Für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 9 Absatz 2 des Gesetzes entnommen wird Strom, der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen zum Antrieb der Fahrzeuge sowie zum Betrieb ihrer sonstigen elektrischen Anlagen und der im Verkehr mit Schienenbahnen für die Zugbildung, Zugvorbereitung sowie für die Bereitstellung und Sicherung der Fahrtrassen und Fahrwege verbraucht wird.