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§ 13 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Straßenbaulast und Eigentum

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 StrWG – Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen

Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.