§ 13 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 13 StGHG
Hat der Staatsgerichtshof die Ablehnung oder Selbstablehnung eines seiner Mitglieder für begründet erklärt oder ist ein Mitglied von der Ausübung des Richteramtes im Einzelfall ausgeschlossen, wirkt sein Stellvertreter mit. Das Gleiche gilt bei Verhinderung eines Mitglieds und im Falle einer Vakanz.