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§ 13 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 13 SpkG – Sparkassenbuch-Kraftloserklärung

(1) 1Ist ein Sparkassenbuch abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand es auf Antrag dessen, der das Recht aus der Spareinlage geltend machen kann, für kraftlos erklären. 2Er kann auch den Antragsteller auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen.

(2) Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gilt Folgendes:

  1. 1.

    1Der Antragsteller hat den Verlust des Sparkassenbuches und die Tatsachen, von welchen sein Recht abhängt, glaubhaft zu machen. 2Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

  2. 2.

    1Der Inhaber des Sparkassenbuches ist aufzufordern, binnen drei Monaten unter Vorlage des Sparkassenbuches seine Rechte bei der Sparkasse anzumelden, widrigenfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt werde. 2In der Aufforderung ist das Sparkassenbuch unter Angabe der Kontonummer zu bezeichnen. 3Die Aufforderung ist durch Aushang von zwei Wochen bei der Hauptstelle der Sparkasse und gegebenenfalls der kontoführenden Zweigstelle zu veröffentlichen. 4Gleichzeitig ist das Guthaben zu sperren.

  3. 3.

    1Meldet der Inhaber des Sparkassenbuches seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches an, so ist der Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht in das Sparkassenbuch innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. 2Ist die Frist verstrichen oder hat der Antragsteller das Sparkassenbuch eingesehen, so ist die Sperre aufzuheben.

  4. 4.

    1Wird das Sparkassenbuch nicht vorgelegt, so ist es durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos zu erklären. 2Der Beschluss ist durch Aushang bei der Sparkasse zu veröffentlichen. 3Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

  5. 5.

    An Stelle des für kraftlos erklärten Sparkassenbuches erhält der Antragsteller ein neues Sparkassenbuch.

  6. 6.

    Der Beschluss des Vorstandes, durch den das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird, kann mit der Beschwerde bei dem Amtsgericht angefochten werden; die §§ 58 bis 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51), gelten entsprechend.

  7. 7.

    1Die Kraftloserklärung und das vorangehende Verfahren sind gebührenfrei. 2Die baren Auslagen trägt der Antragsteller.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Kraftloserklärung von anderen Urkunden im Sinne des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die von einer Sparkasse ausgestellt werden.