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§ 13 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Organe → Zweiter Unterabschnitt – Vorstand

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 SpkG – Dienstverhältnis der Mitglieder

(1) Das Dienstverhältnis der Vorstandsmitglieder wird durch einen Dienstvertrag mit der Sparkasse geregelt. Dieser wird auf höchstens fünf Jahre abgeschlossen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen, insbesondere der Bilanzsumme und des Kreditvolumens sowie des Leistungsgrundsatzes, und unter Wahrung eines ausgewogenen Besoldungsgefüges im öffentlichen Dienst nähere Bestimmungen zu erlassen über die Höchstbeträge der Bezüge und Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder sowie über sonstige Leistungen an Vorstandsmitglieder. Soweit von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, ist der Sparkassenverband verpflichtet, im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden entsprechende Richtlinien zu erlassen, deren Höchstbeträge für die Sparkassen verbindlich sind.