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§ 13 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Organe der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 13 SparkG – Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates

Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Verwaltungsrates weiter aus.