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§ 13 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SparkG – Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.