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§ 13 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Verfassung der Sparkassen → 1. – Verwaltungsrat

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 13 SpG – Zusammensetzung

(1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 18 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl überschritten werden. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden (§ 14), weiteren Mitgliedern (§ 15) und zu einem Drittel aus Vertretern der Beschäftigten der Sparkasse (§ 16).

(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, soweit nicht der Vorsitzende des Verwaltungsrats in Ausnahmefällen etwas anderes anordnet; der Verwaltungsrat kann die Anordnung des Vorsitzenden aufheben. Die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vorstands haben beratende Stimme.